Richtigstellung
Vorletzten Freitag wurde ein Artikel von mir veröffentlicht, und zwar sowohl bei Zeit Online als auch im Tagesspiegel. Ursprünglicher Anlass des Artikels war das Erscheinen der Spiele-Sammlung „Doom 3: BFG“ – was übrigens für „Big Fucking Gun steht. Wikipedia weiß wie so oft eine Menge mehr. Doch eigentlich ging es in diesem Beitrag um das oft leidige Thema ‚Gewalt in Computerspielen‘. Leider sind mir im Artikel, der sich vor allem auf die Spruchpraxis der Jugendschützer konzentriert, ein paar Fehler unterlaufen, auf die mich Lidia Grashof und Jürgen Hilse hingewiesen haben, die beide als Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde mit der USK in Berlin zusammenarbeiten.
An dieser Stelle möchte ich auf die Fehler zu sprechen kommen. Gleich im ersten Abschnitt heißt es:
„Die Lust an solchen Shootern ist ungebrochen, auch wenn das neue Spiel wegen seiner jugendgefährdenden Inhalte erst ab 18 Jahren zu haben ist.“
Die offizielle Bezeichnung für Spiele mit dem gesetzlichen Alterskennzeichen „ab 18“ lautet nicht „jugendgefährdend“, sondern „jugendbeeinträchtigend“. Jugendgefährdende Spiele dürfen überhaupt keine Kennzeichnung erhalten. § 14 Absatz 1 JuSchG.
Weiter heißt es im Artikel:
„Jugendschützer müssen deswegen stets neu austarieren, wo und warum die Schere anzusetzen ist.“
Hilse und Grashof weisen darauf hin, „die einzigen, die darüber entscheiden, wo und wann die Schere anzusetzen ist, sind die Anbieter selbst! Das vorgelegte Spiel erhält ein bestimmtes Kennzeichen oder es wird ein Kennzeichen verweigert und der Anbieter entscheidet allein darüber, ob und welche Veränderungen ggfls. vorgenommen werden.”
Kurzum: Jugendschützer setzen keine Scheren an, das muss schon die Branche selbst tun. Allerdings wird die Industrie sich nicht selbst beschneiden, wenn es die Gesetzgebung nicht ausdrücklich verlangt beziehungsweise deren Vertreter ein erwünschtes Kennzeichen nicht vergeben, weil nicht entsprechend geschnitten wurde. Der Fehler liegt hier im Detail der Zuständigkeiten.
Weiter geht’s. Im Text steht:
„Spiele, die auf die Liste jugendgefährdender Medien kommen, dürfen nicht im öffentlichen Raum beworben und verkauft werden. Sie landen in der Schmuddelecke der Videothek.“
Auch das ist so natürlich nicht ganz korrekt. Mit der Schmuddelecke wurde ein Bild bemüht. Aber natürlich kann das Spiel „…von Erwachsenen in jedem Geschäft erworben werden, das diese Spiele vorrätig hält. Es darf lediglich nicht offen angeboten oder beworben werden!“ So sieht’s aus.
Der Text behauptet weiterhin, der Egoshooter „Call of Duty: Modern Warfare 2“ sei in Deutschland nur unter der Ladentheke erhältlich.
Tatsächlich kann man das – geschnittene – Spiel ganz regulär in deutschen Geschäften erwerben, wenn man die Volljährigkeit erreicht hat. „Lediglich die internationale Fassung unterliegt den entsprechenden gesetzlichen Beschränkungen.“
„Die internationale Ausgabe des Spiels ist weitaus gewalttätiger. Geschnitten werden auch Ragdoll-Effekte, also das Zucken von lebenden oder toten Körpern, und damit auch jede Art von Leichenschändung. Außerdem darf das Töten von Gegnern weder mit Punkten noch mit virtuellem Geld belohnt werden.“
Das stimme nicht, sondern sei, so Jürgen Hilse, wie auch der Text später noch sage, stets kontextabhängig. Die von mir angesehenen Schnittberichte ließen bei mir den Eindruck entstehen, dass dem so sei.
Etwas weiter unten wird Frau Grashof zitiert, hinter ihrem Namen wird in Klammern die USK genannt. Dadurch kann der Eindruck entstehen, Frau Grashof sei unmittelbar Angestellte der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle. Das ist sie allerdings nicht, sondern, wie bereits oben erwähnt, eine staatliche Vertreterin.
Und zu guter Letzt:
„Relativierend ist bei Doom – das 2011 vom Index genommen wurde – vor allem die Grafik. Pixelblut und flächige Texturen verbreiten so viel Schrecken wie Dinosaurierskelette. Die USK hat dem Rechnung getragen und eine Empfehlung „ab 16 Jahre“ ausgesprochen.“
Hierzu Jürgen Hilse: „Die USK-Alterskennzeichen waren von 1994 – März 2003 Empfehlungen und hatten keinerlei rechtliche Bindungswirkungen. Seit dem 1. April 2003 ist die Rechtsgrundlage für die gesetzlichen Altersfreigaben das Jugendschutzgesetz (§ 12 und §14 JuSchG), so dass die USK-Alterskennzeichen für den Handel und für öffentliche Vorführungen rechtlich bindend sind. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000,– Euro (siehe § 28 Absatz 5 JuSchG).“
Die USK empfiehlt nicht mehr, sie befiehlt.
Rechtlich bindend.